Otto Palandt

Nachfolgend einige Zitate von Otto Palandt:

„Die Gründe, die den Bewerber als unwürdig erscheinen lassen, in den Vorbereitungsdienst aufgenommen zu werden, können mannigfacher Art sein. So wird die Ablehnung des nationalsozialistischen Staates auch zur Ablehnung der Aufnahme führen müssen.“[1]

Junge Juristen müssten lernen, „Volksschädlinge zu bekämpfen“ und die „Verbindung von Blut und Boden, von Rasse und Volkstum“ begreifen.[2]

„Die Sehnsucht der Deutschen nach Rechtseinheit ist von jeher mindestens ebenso groß wie die nach Volkseinheit“[3]

“Sein“ Kommentar würde die Gesetze nicht einzeln betrachten, wie die “unheilvolle“ Weimarer Rechtslehre, sondern das Recht in seiner Gesamtheit „unter Berücksichtigung der nationalsozialistischen Rechts- und Lebensauffassung [darstellen]“.[4]

 

Die u.a. von Palandt herausgegebene Juristenausbildungsordnung wählte als Schlussstein ihrer Auswahl an Gesetztestexten für das Studium der Rechtswissenschaft folgende Richtlinien:

Die deutsche Rechtswissenschaft muss nationalsozialistisch werden. Nationalsozialismus ist kein Lippenbekenntnis, sondern eine Weltanschauung. Vergesst niemals, dass es nicht auf abgegriffene Schlagworte, sondern auf den Inhalt ankommt! Wer im Herzen Nationalsozialist ist, redet nicht viel davon, sondern handelt danach. [5]

Noch immer lebt die heutige Rechtswissenschaft in den Gedankengängen des römisch-gemeinen Rechts. Mag auch in der Einzelregelung schon jetzt vielfach arteigenes Recht, altes wie neues zum Ausdruck gekommen sein; die geistige Grundhaltung wird noch heute durch das Pandektensystem bestimmt. Diesem System gilt unser Kampf. [6]

Laßt euch nicht aufhalten bei der Erneuerung unseres Rechts! Im geistigen Ringen um neue Werte gibt es keinen besseren Kampfplatz als die Universität. Die Gesetzgebung darf nicht Auftakt, sondern muss Schlussstein dieses Ringens sein. Begnügt euch nicht damit, vorhandene Gesetze zu erläutern oder auswendig zu lernen, sondern kämpft um ihre Überwindung durch ein wirklich deutsches Recht![7]
[Der Student soll] die völkischen Grundlagen der Wissenschaft kennenlernen. Vorlesungen über Rasse und Sippe, Volkskunde und Vorgeschichte […] gehören an den Anfang [des] Studiums.[8]

 

Mehr zur Geschichte von Otto Palandt finden Sie hier:

 

Hans Wrobel, Otto Palandt zum Gedächtnis.

http://www.kj.nomos.de/fileadmin/kj/doc/1982/19821Wrobel_S_1.pdf

 

Prof. Dr. Klaus W. Slapnicar, Palandts langer Schatten – Biographisches über einen bekannten Fremden

https://www.hfpv.de/sites/default/files/public-type-files/2003-1-Palandt-Slapnicar-Onlineausgabe.pdf

 

Palandt-Festschrift zur 75. Auflage
http://rsw.beck.de/rsw/upload/Palandt/Palandt-Festschrift_zur_75._Auflage.pdf

 

Der Wikipedia-Artikel zu Otto Palandt

https://de.wikipedia.org/wiki/Otto_Palandt

 

Die Unterrubrik zu Otto Palandt auf der Webseite des Verlag C.H. Beck
https://rsw.beck.de/buecher/palandt/otto-palandt

 

 

[1]             Otto Palandt, in: Otto Palandt/Richter, Justizausbildungsordnung des Reiches nebst Durchführungsbestimmungen, München und Berlin 1934, Anm. 3 zu § 25 JAO.

[2]             Otto Palandt, Der Werdegang des jungen Juristen im nationalsozialistischen Staat, Deutsche Justiz 1935, 586-589.

[3]             Otto Palandt, BGB, 1. Aufl., Berlin 1939, Einleitung III f.

[4]             Otto Palandt, BGB, 1. Aufl., Berlin 1939, Vorwort I f.

[5]             Otto Palandt/Richter, Justizausbildungsordnung des Reiches nebst Durchführungsbestimmungen, München und Berlin 1939, Richtlinien für das Studium der Rechtswissenschaft, S. 92.

[6]             Otto Palandt/Richter, Justizausbildungsordnung des Reiches nebst Durchführungsbestimmungen, München und Berlin 1939, Richtlinien für das Studium der Rechtswissenschaft, S. 92.

[7]              Otto Palandt/Richter, Justizausbildungsordnung des Reiches nebst Durchführungsbestimmungen, München und Berlin 1939, Richtlinien für das Studium der Rechtswissenschaft, S. 92.

[8]             Otto Palandt/Richter, Justizausbildungsordnung des Reiches nebst Durchführungsbestimmungen, München und Berlin 1939, Richtlinien für das Studium der Rechtswissenschaft, S. 93.